Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 4 vom 24.06.1983 - Aufenthaltsangabe in Villen, Wohnungen und Unterkünfte

Die Region Trentino-Südtirol erklärt in einem neuen Gesetz, wie und wann die Aufenthaltsabgabe für Ferienwohnungen erhoben wird.

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Veröffentlichungsdatum

12.02.2025

Beschreibung

  • Wer in einer Ferienwohnung, Villa oder ähnlicher Unterkunft Urlaub macht, muss eine Aufenthaltsabgabe zahlen, wenn er nicht im gleichen Ort wohnt.
  • Die Höhe der Abgabe hängt von der Größe und Kategorie der Wohnung ab und wird einmal pro Jahr berechnet – egal, wie oft jemand dort übernachtet.
  • Eigentümer müssen diese Abgabe zahlen, können sie aber an Mieter oder Gäste weitergeben; auch Regeln zur Einstufung der Wohnungen sind genau festgelegt.

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12.02.2025

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Zuletzt aktualisiert: 11.07.2025, 11:35 Uhr

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